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Vertiefung · Deutschland · Österreich · Schweiz

Rechtlicher Rahmen und Aufsicht in DACH

Eine lebendige GBU macht Belastungen sichtbar und gibt Führung Orientierung. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist sie Pflicht — mit anderen Begriffen und anderen Behörden. Diese Seite ordnet ein, was gilt, wer prüft und wo die Unterschiede liegen.

Auf einen Blick

Pflicht
Deutschland und Österreich: ab dem ersten Beschäftigten, psychische Belastung ausdrückt einbezogen. Schweiz: Pflicht nach UVG und ArG für Arbeitgeber mit Personal — ASA-Anforderungen gestaffelt nach Betriebsgröße und Gefährdung.
Ablauf
Typisch: Besichtigung, dann Beratung und Frist. Sanktionen sind in der Regel der letzte Schritt — nicht der erste.
Prüfung
Die Aufsicht prüft Methode, Abdeckung, Beteiligung, Maßnahmen und Wirksamkeit — nicht nur ein Formular.
Realität
Laut Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/3464, 22.12.2025, Daten Q1/2025, 8.000 besichtigte Betriebe): 81 Prozent haben eine GBU Psyche — davon die Hälfte angemessen bewertet.
Methode
ACOMERA setzt auf BASA — anerkannt im GB-Psych-Kompass, kein Selbstbau-Fragebogen.

Begriffe im Glossar: Aufsichtsorgane DACH · GBU · GB-Psych-Kompass

Begriffe nach Land

Drei Länder, drei Begriffswelten: eine Pflicht. In der Tabelle die amtlichen Bezeichnungen und zuständigen Stellen.

Land Amtlicher Begriff Gesetz Kontrolle
Deutschland Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GBU Psyche) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gewerbeaufsicht, Unfallversicherungsträger (GDA)
Österreich Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Arbeitsinspektion
Schweiz Gefährdungsbeurteilung / psychosoziale Risiken (ASA-System) UVG, VUV, ArG, ArGV 3, OR Art. 328, EKAS-RL 6508 SUVA, kantonale Arbeitsinspektorate, SECO

Was Aufsicht in der Praxis bedeutet

Aufsichtsorgane prüfen, ob Betriebe psychische Belastungen systematisch beurteilen und Maßnahmen nachvollziehbar umsetzen. In allen drei Ländern gilt typischerweise: Beratung und Fristsetzung vor Sanktionen. Ziel ist gute Arbeitsgestaltung — nicht Strafe um der Strafe willen.

  1. Besichtigung: Behörde oder Versicherungsträger prüft den Betrieb.
  2. Beratung: Festgestellte Lücken werden besprochen und dokumentiert.
  3. Frist: Der Arbeitgeber erhält Zeit zur Nachbesserung.
  4. Nachschärfung: Bleibt die Frist ungenutzt, können Bußgelder oder Geldstrafen folgen (siehe Länderabschnitte unten).

Hinweis: ACOMERA ist keine Kanzlei. Diese Seite bietet Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Einhaltung gesetzlicher Pflichten liegt beim Arbeitgeber.

Hat sich die Aufsicht angekündigt?

Steht eine Besichtigung an oder läuft die Frist? Wir helfen schnell — mit einer GBU, die die typischen Prüfpunkte abdeckt.

Mit BASA (Bewertung von Arbeitsbedingungen – Screening für Arbeitsplatzinhaber) und der ACOMERA-Plattform starten Sie kurzfristig eine echte Erhebung: strukturierte Daten, nachvollziehbare Auswertung, dokumentierte Maßnahmen. Kein leeres Formular, kein Ablasshandel. Die Aufsicht prüft Methode und Inhalt — genau dafür sind wir da.

  • Bewährtes Verfahren: BASA ist wissenschaftlich entwickelt, geht auf die BAuA zurück und ist im GB-Psych-Kompass anerkannt — kein Selbstbau-Fragebogen
  • Schnell startklar: Einladung, Erhebung und Auswertung in einem Ablauf — Frist im Blick
  • Qualität, die trägt: alle GDA-Merkmalsbereiche, Beteiligung der Beschäftigten, belastbare Dokumentation
  • Full-Service bei Bedarf: wir führen die Erhebung durch, Sie konzentrieren sich auf Maßnahmen und Umsetzung

Wir liefern Unterstützung bei der GBU — keine Garantie für ein bestimmtes Prüfungsergebnis. Verantwortung und Umsetzung bleiben beim Arbeitgeber.

Was bei der Prüfung zählt

Die Aufsicht fragt nicht nur, ob eine GBU existiert. Sie prüft Methode, Tiefe und Nachvollziehbarkeit. Laut Bundestagsdrucksache 21/3464 (Antwort der Bundesregierung, 22.12.2025, Daten Q1/2025, 8.000 besichtigte Betriebe) haben 81 Prozent eine GBU zur psychischen Belastung — davon die Hälfte eine angemessene. Der Unterschied liegt meist im Inhalt, nicht im Deckblatt.

Checkliste für die Besichtigung

  • Geeignete Methode für psychische Belastung — nicht nur Pauschal-GBU
  • Alle relevanten Merkmalsbereiche und Tätigkeitsgruppen abgedeckt
  • Beteiligung der Beschäftigten an Erhebung und Auswertung
  • Maßnahmen aus den Ergebnissen abgeleitet und priorisiert
  • Wirksamkeit der Maßnahmen geprüft und dokumentiert
  • GBU bei wesentlichen Änderungen fortgesetzt — nicht nur einmalig

Typische Mängel

  • GBU existiert nur auf dem Papier — psychische Belastung fehlt oder ist pauschal abgehakt
  • Zufriedenheitsumfrage statt systematischer Beurteilung nach GDA-Merkmalsbereichen
  • Keine nachvollziehbare Auswertung oder keine abgeleiteten Maßnahmen
  • Maßnahmen stehen in der Liste, aber Wirksamkeit wurde nie geprüft
  • Einmalprojekt ohne Fortschreibung bei neuen Arbeitsformen oder Organisationsänderungen

Warum die Methode zählt: BASA statt Selbstbau

Viele Betriebe scheitern nicht an der Pflicht, sondern an der Methode. Ein intern gebauter Fragebogen oder eine Zufriedenheitsumfrage hält in der Prüfung selten stand. ACOMERA setzt deshalb auf BASA — ein etabliertes Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, nicht ein Ad-hoc-Tool.

  • Wissenschaftlich entwickelt — Wurzeln bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und Dr. Gabriele Walter
  • Aktuelle Weiterentwicklung BASA IV mit dokumentierten Gütekriterien (Hochschule Zittau/Görlitz)
  • Im GB-Psych-Kompass der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt und empfohlen — die meisten Verfahren erfüllen die Anforderungen nicht
  • Validiertes Screening für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung — kein Ad-hoc-Fragebogen

Der GB-Psych-Kompass listet nur Verfahren, die wissenschaftliche und praxisnahe Kriterien erfüllen. BASA wird dort anerkannt und empfohlen — die meisten anderen Verfahren kommen nicht in die Liste. Keine Behörde billigt einzelne Software; der Kompass ist eine unabhängige Einordnung des Verfahrens, die Berater und SiFa kennen.

Wissenschaftliche Belege zu BASA · BASA-Methodik · Prozessschritte GDA · GBU fortsetzen

Deutschland: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Rechtliche Anforderungen

§ 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen — ab dem ersten Beschäftigten. Psychische Belastungen sind seit 2013 ausdrücklich genannt (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). § 6 ArbSchG fordert Dokumentation von Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung. § 3 ArbStättV konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten.

Bei anhaltenden Verstößen

Sanktionen sind der letzte Schritt. Zuerst folgt in der Regel eine Anordnung mit Frist nach § 22 ArbSchG. Wer die GBU ernsthaft angeht, landet selten in diesem Verfahren.

Wer kontrolliert?

Gewerbeaufsichtsämter der Länder und Unfallversicherungsträger im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Seit 2026 gilt die Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent (§ 21 Abs. 1a ArbSchG), eingeführt durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz (22.12.2020).

Neuigkeiten 2025/2026

5-%-Mindestbesichtigungsquote ab 2026

Landesbehörden müssen jährlich mindestens 5 Prozent aller Betriebe besichtigen. Die Quote lag zuvor oft unter 1 Prozent.

GDA-Arbeitsprogramm Psyche

3. GDA-Periode (endete Ende 2025, verlängert): GBU psychischer Belastung war Schwerpunkt. Laut Bundestagsdrucksache 21/3464 (Q1/2025, 8.000 besichtigte Betriebe): 81 % haben eine GBU Psyche — davon die Hälfte angemessen bewertet.

Keine Anti-Stress-Verordnung

Trotz Bundesratsbeschluss 2013 keine eigene Verordnung. Stattdessen plant die Bundesregierung eine Arbeitsschutzregel über die ASGA-Projektgruppe „Psychische Belastungen" (Bundestagsdrucksache 21/3464).

Umsetzungslücke

GDA-Betriebsbefragung 2023/24: 68 % der befragten Betriebe führen eine GBU durch, davon 65 % mit psychischer Belastung — rund 44 % aller befragten Betriebe (68 × 65 %).

Rechtlicher Rahmen Deutschland · Prozessschritte GDA

Österreich: Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen

Rechtliche Anforderungen

In Österreich heißt die GBU Arbeitsplatzevaluierung. § 4 ASchG verlangt Ermittlung und Beurteilung der Gefahren. Psychische Belastungen zählen seit 2013 zu den Gefahren (§ 2 Abs. 7 ASchG). Ergebnisse gehören in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 ASchG). Die Arbeitsinspektion beschreibt den Evaluierungsprozess in vier Phasen.

Bei anhaltenden Verstößen

Die Arbeitsinspektion berät zuerst. Erst wenn Fristen ungenutzt bleiben, greift § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG (Verwaltungsübertretung).

  • Geldstrafe: 166 bis 8.324 Euro
  • Wiederholungsfall: 333 bis 16.659 Euro

Strafrahmen unverändert seit August 2017 (BGBl. I Nr. 126/2017). Keine automatische Indexanpassung.

Wer kontrolliert?

Die Arbeitsinspektion — Motto: „Gute Beratung – Faire Kontrolle". Bei Mängeln: schriftliche Aufforderung mit Frist. Bleibt sie unbeachtet oder liegt eine schwerwiegende Übertretung vor, folgt Strafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Magistrat.

GBU-Psyche in Österreich · BASA-Verfahren

Schweiz: Gefährdungsbeurteilung und psychosoziale Risiken

Rechtliche Anforderungen

Mehrere Ebenen greifen ineinander: Art. 82 UVG (Arbeitgeberpflicht), Art. 6 VUV (Gefährdungsermittlung), Art. 6 ArG und ArGV 3 (Gesundheitsschutz), Art. 328 OR (Fürsorgepflicht) und die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-System).

Bei anhaltenden Verstößen

Die Durchführungsorgane setzen zuerst auf Beratung und Ermahnung. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen greifen u. a. Art. 112 UVG (Busse bis 10.000 Franken bei fahrlässiger Gefährdung) und Art. 59 ArG.

Wer kontrolliert?

Durchführungsorgane: SUVA (hohe Risiken, Berufskrankheiten), 26 kantonale Arbeitsinspektorate (übrige Betriebe), SECO (Bundesbetriebe). Die Gefährdungsbeurteilung ist Prüfpunkt bei Systemkontrollen.

Neuigkeit Ende 2025

EKAS hat am 23. Oktober 2025 die Anhänge der Richtlinie 6508 überarbeitet (veröffentlicht 1. Dezember 2025). Die Gefährdungstabelle in Anhang 1 wurde grundlegend angepasst.

GBU-Psyche in der Schweiz

Vergleich auf einen Blick

Merkmal Deutschland Österreich Schweiz
Amtlicher Begriff Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen Gefährdungsbeurteilung / psychosoziale Risiken
Gesetz ArbSchG ASchG UVG, VUV, ArG, EKAS-RL 6508
Rechtscharakter Ordnungswidrigkeit + Strafrecht Verwaltungsübertretung Busse / Geldstrafe (Strafrecht)
Typischer Einstieg Anordnung mit Frist (§ 22 ArbSchG) Beratung + schriftliche Aufforderung Ermahnung + Frist
Bußgeld / Geldstrafe (üblich) bis 5.000 € (Dokumentation) 166–8.324 € Busse bis 10.000 CHF
Maximum 30.000 € (Anordnung § 25) 16.659 € (Wiederholung) 180 Tagessätze (vorsätzlich)
Hauptkontrolleur Gewerbeaufsicht + BG/UVT Arbeitsinspektion SUVA / kantonale Inspektorate

Was Unternehmen und Mitarbeiter davon haben

Eine lebendige GBU macht Belastungen sichtbar und schafft Orientierung für konkrete Verbesserungen. Teams profitieren von klareren Arbeitsbedingungen, Führung von belastbaren Daten und einem nachvollziehbaren Maßnahmenkreislauf — vollständig dokumentiert.

  • Beurteilung mit geeigneter Methode durchführen — z. B. BASA für alle fünf GDA-Merkmalsbereiche
  • Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren
  • Bei wesentlichen Änderungen fortschreiben
  • Maßnahmen umsetzen und nachverfolgen — nicht nur festhalten

ACOMERA unterstützt Sie bei der GBU psychischer Belastung — in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit derselben Methode, angepasst an den jeweiligen Rechtsrahmen. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Häufige Fragen zum rechtlichen Rahmen

Antworten zu Pflichten, Aufsicht und länderspezifischen Begriffen — inklusive Bußgelder und Geldstrafen bei Verstößen.

Sie finden keine passende Antwort? Kontakt aufnehmen

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist nach § 5 ArbSchG Pflicht — psychische Belastungen seit 2013 ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6. Fehlt die GBU oder die Dokumentation, kann die Gewerbeaufsicht zuerst eine Anordnung mit Frist erlassen (§ 22 ArbSchG). Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Mangelhafte Dokumentation kann nach § 9 ArbStättV mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung greift § 26 ArbSchG.

Nach § 9 ArbStättV i. V. m. § 25 ArbSchG: bis 5.000 Euro. Der länderübergreifende LASI-Bußgeldkatalog (LV 56) setzt für „Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert" den Regelsatz auf 5.000 Euro. In der Praxis folgt das Bußgeld oft erst, wenn eine behördliche Anordnung nach § 22 ArbSchG nicht eingehalten wurde.

Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder und die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Seit 1. Januar 2026 gilt die Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent aller Betriebe pro Jahr (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Die GBU psychischer Belastung ist fester Prüfpunkt im GDA-Arbeitsprogramm Psyche.

Ab dem Kalenderjahr 2026 müssen Landesbehörden mindestens 5 Prozent aller Betriebe jährlich besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG, eingeführt durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020). Die tatsächliche Quote lag zuvor oft unter 1 Prozent. Die 3. GDA-Periode mit Schwerpunkt psychische Belastung endete Ende 2025 (verlängert). Eine Anti-Stress-Verordnung gibt es weiterhin nicht — die Bundesregierung plant stattdessen eine Arbeitsschutzregel über die ASGA.

In Österreich heißt die GBU Arbeitsplatzevaluierung. Wer die Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt (§ 4 ASchG), begeht nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG eine Verwaltungsübertretung: Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall 333 bis 16.659 Euro. Die Arbeitsinspektion berät zuerst und setzt eine Frist — bei Nichteinhaltung folgt Strafanzeige.

Die Arbeitsinspektion — die größte Vollzugsorganisation für Arbeitsschutz in Österreich. Sie kontrolliert Betriebe und Baustellen, berät zuerst und fordert bei Mängeln schriftlich zur Nachbesserung auf. Psychische Belastungen sind seit 2013 ausdrückt Gefahren im Sinne des ASchG (§ 2 Abs. 7). Ergebnisse gehören in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 ASchG).

In der Schweiz prüfen SUVA, kantonale Arbeitsinspektorate und SECO die Gefährdungsbeurteilung im ASA-System (EKAS-Richtlinie 6508). Bei Verstößen gegen UVG-Vorschriften, die andere ernstlich gefährden: fahrlässig Busse bis 10.000 Franken, vorsätzlich Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 112 UVG). Zusätzlich kann Art. 59 ArG bei Gesundheitsschutzverstößen greifen. Bei Schadensfällen auch StGB (Art. 125, 117).

Deutschland: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GBU Psyche) nach ArbSchG. Österreich: Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach ASchG. Schweiz: Gefährdungsbeurteilung bzw. Bewertung psychosozialer Risiken im Rahmen von UVG, ArG und EKAS-Richtlinie 6508. Inhaltlich gleiche Pflicht — unterschiedliche Begriffe und Gesetze.

Ja, in allen drei Ländern. Deutschland: § 5 ArbSchG ab dem ersten Beschäftigten. Österreich: § 4 ASchG ohne Betriebsgrößen-Ausnahme. Schweiz: UVG und ArG für alle Arbeitgeber mit Angestellten; EKAS 6508 je nach Gefährdung und Betriebsgröße mit gestaffelten ASA-Anforderungen.

Ein leeres Formular reicht nicht. Die Aufsicht prüft Existenz, Vollständigkeit, Methode, Maßnahmen und Wirksamkeit. Laut Bundestagsdrucksache 21/3464 (Antwort der Bundesregierung, 22.12.2025, Daten Q1/2025, 8.000 besichtigte Betriebe) haben 81 Prozent eine GBU zur psychischen Belastung — davon die Hälfte angemessen bewertet.

Typische Prüfpunkte: (1) Geeignete Methode für psychische Belastung, (2) Abdeckung aller relevanten Merkmalsbereiche und Tätigkeitsgruppen, (3) Beteiligung der Beschäftigten, (4) abgeleitete und priorisierte Maßnahmen, (5) dokumentierte Wirksamkeitsprüfung, (6) Fortschreibung bei Änderungen. Die Aufsicht fragt nicht nur „Liegt eine GBU vor?“, sondern ob der GBU-Prozess inhaltlich trägt. Details: Abschnitt Was bei der Prüfung zählt.

Nein. Eine allgemeine Mitarbeiterbefragung zur Zufriedenheit ersetzt keine GBU. Die Aufsicht erwartet eine systematische Beurteilung psychischer Belastungen nach anerkannten Merkmalsbereichen — mit Auswertung, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung. Verfahren wie BASA decken die GDA-Themenfelder ab und sind im GB-Psych-Kompass anerkannt.

Keine Behörde empfiehlt eine bestimmte Software — entscheidend ist ein anerkanntes Verfahren mit nachvollziehbarer Dokumentation. BASA (Bewertung von Arbeitsbedingungen – Screening für Arbeitsplatzinhaber) ist ein wissenschaftlich entwickeltes, validiertes Verfahren für die GBU psychischer Belastung. Es geht auf Arbeiten der BAuA zurück; BASA IV wird mit dokumentierten Gütekriterien weiterentwickelt. Im GB-Psych-Kompass der Freien und Hansestadt Hamburg ist BASA anerkannt und empfohlen — die meisten Verfahren schaffen diese Hürde nicht. ACOMERA setzt BASA in der Plattform um — kein Selbstbau-Fragebogen. Mehr: Wissenschaftliche Belege zu BASA.

Die Dauer hängt von Betriebsgröße, Beteiligungsquote und interner Abstimmung ab. Mit BASA und ACOMERA können Sie die Erhebung kurzfristig starten — Einladung, Fragebogen und erste Auswertung laufen in einem Ablauf. Auswertung, Maßnahmenplan und Dokumentation brauchen danach noch Zeit; bei knapper Frist lohnt sich Full-Service, damit Ihr Team sich auf Umsetzung konzentriert. Eine belastbare GBU ist kein Tagesprojekt — aber ein strukturierter Start ist möglich.

In Deutschland hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte, wenn Fragebögen oder Maßnahmen arbeitszeitliche oder organisatorische Auswirkungen haben (§ 87 BetrVG). Unabhängig davon ist die Beteiligung der Beschäftigten an der GBU gesetzlich und fachlich erwartet — die Aufsicht fragt danach. ACOMERA unterstützt transparente Abläufe mit dokumentierter Beteiligung; die organisatorische Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.

In Deutschland verlangt § 6 ArbSchG die Dokumentation von Ergebnis, getroffenen Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung. In Österreich gehören Evaluierungsergebnisse in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 ASchG). Praxisnah sollten Sie bereithalten: verwendete Methode, Abdeckung der Tätigkeitsbereiche, Nachweis der Beteiligung, Auswertung, Maßnahmenplan mit Verantwortlichen, Wirksamkeitsnachweise und Hinweise zur Fortschreibung. Checkliste: Was bei der Prüfung zählt.

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Standardfrist für alle Betriebe. In Deutschland setzt die zuständige Behörde die Frist im Einzelfall in der Anordnung nach § 22 ArbSchG. In Österreich fordert die Arbeitsinspektion schriftlich zur Nachbesserung auf; auch hier hängt die Frist vom Verstoß und Betrieb ab. In der Schweiz setzen SUVA, kantonale Inspektorate oder SECO die Frist im Einzelfall. Deshalb lohnt es sich, Methode und Dokumentation vor einer Anordnung aufzubauen — nicht erst unter Zeitdruck.

Stufenweise in allen drei Ländern: (1) Betriebsbesichtigung durch Behörde oder Versicherungsträger, (2) Feststellung fehlender oder mangelhafter GBU, (3) schriftliche Aufforderung oder Anordnung mit Frist zur Nachbesserung, (4) Sanktion bei Nichteinhaltung — Bußgeld, Geldstrafe oder Busse. In schweren Fällen Strafrecht.

Nein. § 5 Abs. 2 ArbSchG erlaubt in Deutschland die Beurteilung eines repräsentativen Arbeitsplatzes bei gleichartigen Bedingungen. In Österreich und der Schweiz gilt ebenfalls: systematische Erfassung nach Tätigkeitsgruppen, nicht pro Person. Entscheidend ist die vollständige Abdeckung aller relevanten Belastungsfaktoren — inklusive psychischer.

GBU systematisch durchführen, Ergebnis und Maßnahmen dokumentieren, Wirksamkeit prüfen und bei Änderungen fortschreiben. Verfahren wie BASA geben Struktur für alle GDA-Merkmalsbereiche. ACOMERA unterstützt bei Erhebung, Auswertung und Dokumentation — die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Grundsätzlich ja: alle drei Länder sanktionieren fehlende GBU, starten aber meist mit Beratung und Frist. Deutschland: Bußgelder bis 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Österreich: Geldstrafen bis 8.324 Euro (§ 130 ASchG). Schweiz: Bussen bis 10.000 Franken oder Tagessätze (Art. 112 UVG). Strafrecht droht in allen Ländern bei schweren Verstößen oder Schadensfällen.

Quellen

Gesetzestexte, Behörden und amtliche Dokumente zu Recht und Aufsicht. Zu BASA: GB-Psych-Kompass, BAuA und HSZG — siehe letzte Gruppe.

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