Vertiefung · Deutschland · Österreich · Schweiz
Rechtlicher Rahmen und Aufsicht in DACH
Eine lebendige GBU macht Belastungen sichtbar und gibt Führung Orientierung. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist sie Pflicht — mit anderen Begriffen und anderen Behörden. Diese Seite ordnet ein, was gilt, wer prüft und wo die Unterschiede liegen.
Auf einen Blick
- Pflicht
- Deutschland und Österreich: ab dem ersten Beschäftigten, psychische Belastung ausdrückt einbezogen. Schweiz: Pflicht nach UVG und ArG für Arbeitgeber mit Personal — ASA-Anforderungen gestaffelt nach Betriebsgröße und Gefährdung.
- Ablauf
- Typisch: Besichtigung, dann Beratung und Frist. Sanktionen sind in der Regel der letzte Schritt — nicht der erste.
- Prüfung
- Die Aufsicht prüft Methode, Abdeckung, Beteiligung, Maßnahmen und Wirksamkeit — nicht nur ein Formular.
- Realität
- Laut Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/3464, 22.12.2025, Daten Q1/2025, 8.000 besichtigte Betriebe): 81 Prozent haben eine GBU Psyche — davon die Hälfte angemessen bewertet.
- Methode
- ACOMERA setzt auf BASA — anerkannt im GB-Psych-Kompass, kein Selbstbau-Fragebogen.
Begriffe im Glossar: Aufsichtsorgane DACH · GBU · GB-Psych-Kompass
Begriffe nach Land
Drei Länder, drei Begriffswelten: eine Pflicht. In der Tabelle die amtlichen Bezeichnungen und zuständigen Stellen.
| Land | Amtlicher Begriff | Gesetz | Kontrolle |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GBU Psyche) | Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | Gewerbeaufsicht, Unfallversicherungsträger (GDA) |
| Österreich | Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) | Arbeitsinspektion |
| Schweiz | Gefährdungsbeurteilung / psychosoziale Risiken (ASA-System) | UVG, VUV, ArG, ArGV 3, OR Art. 328, EKAS-RL 6508 | SUVA, kantonale Arbeitsinspektorate, SECO |
Was Aufsicht in der Praxis bedeutet
Aufsichtsorgane prüfen, ob Betriebe psychische Belastungen systematisch beurteilen und Maßnahmen nachvollziehbar umsetzen. In allen drei Ländern gilt typischerweise: Beratung und Fristsetzung vor Sanktionen. Ziel ist gute Arbeitsgestaltung — nicht Strafe um der Strafe willen.
- Besichtigung: Behörde oder Versicherungsträger prüft den Betrieb.
- Beratung: Festgestellte Lücken werden besprochen und dokumentiert.
- Frist: Der Arbeitgeber erhält Zeit zur Nachbesserung.
- Nachschärfung: Bleibt die Frist ungenutzt, können Bußgelder oder Geldstrafen folgen (siehe Länderabschnitte unten).
Hinweis: ACOMERA ist keine Kanzlei. Diese Seite bietet Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Einhaltung gesetzlicher Pflichten liegt beim Arbeitgeber.
Hat sich die Aufsicht angekündigt?
Steht eine Besichtigung an oder läuft die Frist? Wir helfen schnell — mit einer GBU, die die typischen Prüfpunkte abdeckt.
Mit BASA (Bewertung von Arbeitsbedingungen – Screening für Arbeitsplatzinhaber) und der ACOMERA-Plattform starten Sie kurzfristig eine echte Erhebung: strukturierte Daten, nachvollziehbare Auswertung, dokumentierte Maßnahmen. Kein leeres Formular, kein Ablasshandel. Die Aufsicht prüft Methode und Inhalt — genau dafür sind wir da.
- Bewährtes Verfahren: BASA ist wissenschaftlich entwickelt, geht auf die BAuA zurück und ist im GB-Psych-Kompass anerkannt — kein Selbstbau-Fragebogen
- Schnell startklar: Einladung, Erhebung und Auswertung in einem Ablauf — Frist im Blick
- Qualität, die trägt: alle GDA-Merkmalsbereiche, Beteiligung der Beschäftigten, belastbare Dokumentation
- Full-Service bei Bedarf: wir führen die Erhebung durch, Sie konzentrieren sich auf Maßnahmen und Umsetzung
Wir liefern Unterstützung bei der GBU — keine Garantie für ein bestimmtes Prüfungsergebnis. Verantwortung und Umsetzung bleiben beim Arbeitgeber.
Was bei der Prüfung zählt
Die Aufsicht fragt nicht nur, ob eine GBU existiert. Sie prüft Methode, Tiefe und Nachvollziehbarkeit. Laut Bundestagsdrucksache 21/3464 (Antwort der Bundesregierung, 22.12.2025, Daten Q1/2025, 8.000 besichtigte Betriebe) haben 81 Prozent eine GBU zur psychischen Belastung — davon die Hälfte eine angemessene. Der Unterschied liegt meist im Inhalt, nicht im Deckblatt.
Checkliste für die Besichtigung
- Geeignete Methode für psychische Belastung — nicht nur Pauschal-GBU
- Alle relevanten Merkmalsbereiche und Tätigkeitsgruppen abgedeckt
- Beteiligung der Beschäftigten an Erhebung und Auswertung
- Maßnahmen aus den Ergebnissen abgeleitet und priorisiert
- Wirksamkeit der Maßnahmen geprüft und dokumentiert
- GBU bei wesentlichen Änderungen fortgesetzt — nicht nur einmalig
Typische Mängel
- GBU existiert nur auf dem Papier — psychische Belastung fehlt oder ist pauschal abgehakt
- Zufriedenheitsumfrage statt systematischer Beurteilung nach GDA-Merkmalsbereichen
- Keine nachvollziehbare Auswertung oder keine abgeleiteten Maßnahmen
- Maßnahmen stehen in der Liste, aber Wirksamkeit wurde nie geprüft
- Einmalprojekt ohne Fortschreibung bei neuen Arbeitsformen oder Organisationsänderungen
Warum die Methode zählt: BASA statt Selbstbau
Viele Betriebe scheitern nicht an der Pflicht, sondern an der Methode. Ein intern gebauter Fragebogen oder eine Zufriedenheitsumfrage hält in der Prüfung selten stand. ACOMERA setzt deshalb auf BASA — ein etabliertes Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, nicht ein Ad-hoc-Tool.
- Wissenschaftlich entwickelt — Wurzeln bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und Dr. Gabriele Walter
- Aktuelle Weiterentwicklung BASA IV mit dokumentierten Gütekriterien (Hochschule Zittau/Görlitz)
- Im GB-Psych-Kompass der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt und empfohlen — die meisten Verfahren erfüllen die Anforderungen nicht
- Validiertes Screening für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung — kein Ad-hoc-Fragebogen
Der GB-Psych-Kompass listet nur Verfahren, die wissenschaftliche und praxisnahe Kriterien erfüllen. BASA wird dort anerkannt und empfohlen — die meisten anderen Verfahren kommen nicht in die Liste. Keine Behörde billigt einzelne Software; der Kompass ist eine unabhängige Einordnung des Verfahrens, die Berater und SiFa kennen.
Wissenschaftliche Belege zu BASA · BASA-Methodik · Prozessschritte GDA · GBU fortsetzen
Deutschland: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Rechtliche Anforderungen
§ 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen — ab dem ersten Beschäftigten. Psychische Belastungen sind seit 2013 ausdrücklich genannt (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). § 6 ArbSchG fordert Dokumentation von Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung. § 3 ArbStättV konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten.
Bei anhaltenden Verstößen
Sanktionen sind der letzte Schritt. Zuerst folgt in der Regel eine Anordnung mit Frist nach § 22 ArbSchG. Wer die GBU ernsthaft angeht, landet selten in diesem Verfahren.
- Mangelhafte Dokumentation (§ 9 ArbStättV): bis 5.000 Euro (LASI LV 56)
- Nichtbefolgte Anordnung (§ 25 ArbSchG): bis 30.000 Euro
- Vorsätzliche Gefährdung (§ 26 ArbSchG): Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe
Wer kontrolliert?
Gewerbeaufsichtsämter der Länder und Unfallversicherungsträger im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Seit 2026 gilt die Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent (§ 21 Abs. 1a ArbSchG), eingeführt durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz (22.12.2020).
Neuigkeiten 2025/2026
5-%-Mindestbesichtigungsquote ab 2026
Landesbehörden müssen jährlich mindestens 5 Prozent aller Betriebe besichtigen. Die Quote lag zuvor oft unter 1 Prozent.
GDA-Arbeitsprogramm Psyche
3. GDA-Periode (endete Ende 2025, verlängert): GBU psychischer Belastung war Schwerpunkt. Laut Bundestagsdrucksache 21/3464 (Q1/2025, 8.000 besichtigte Betriebe): 81 % haben eine GBU Psyche — davon die Hälfte angemessen bewertet.
Keine Anti-Stress-Verordnung
Trotz Bundesratsbeschluss 2013 keine eigene Verordnung. Stattdessen plant die Bundesregierung eine Arbeitsschutzregel über die ASGA-Projektgruppe „Psychische Belastungen" (Bundestagsdrucksache 21/3464).
Umsetzungslücke
GDA-Betriebsbefragung 2023/24: 68 % der befragten Betriebe führen eine GBU durch, davon 65 % mit psychischer Belastung — rund 44 % aller befragten Betriebe (68 × 65 %).
Österreich: Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen
Rechtliche Anforderungen
In Österreich heißt die GBU Arbeitsplatzevaluierung. § 4 ASchG verlangt Ermittlung und Beurteilung der Gefahren. Psychische Belastungen zählen seit 2013 zu den Gefahren (§ 2 Abs. 7 ASchG). Ergebnisse gehören in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 ASchG). Die Arbeitsinspektion beschreibt den Evaluierungsprozess in vier Phasen.
Bei anhaltenden Verstößen
Die Arbeitsinspektion berät zuerst. Erst wenn Fristen ungenutzt bleiben, greift § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG (Verwaltungsübertretung).
- Geldstrafe: 166 bis 8.324 Euro
- Wiederholungsfall: 333 bis 16.659 Euro
Strafrahmen unverändert seit August 2017 (BGBl. I Nr. 126/2017). Keine automatische Indexanpassung.
Wer kontrolliert?
Die Arbeitsinspektion — Motto: „Gute Beratung – Faire Kontrolle". Bei Mängeln: schriftliche Aufforderung mit Frist. Bleibt sie unbeachtet oder liegt eine schwerwiegende Übertretung vor, folgt Strafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Magistrat.
Schweiz: Gefährdungsbeurteilung und psychosoziale Risiken
Rechtliche Anforderungen
Mehrere Ebenen greifen ineinander: Art. 82 UVG (Arbeitgeberpflicht), Art. 6 VUV (Gefährdungsermittlung), Art. 6 ArG und ArGV 3 (Gesundheitsschutz), Art. 328 OR (Fürsorgepflicht) und die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-System).
Bei anhaltenden Verstößen
Die Durchführungsorgane setzen zuerst auf Beratung und Ermahnung. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen greifen u. a. Art. 112 UVG (Busse bis 10.000 Franken bei fahrlässiger Gefährdung) und Art. 59 ArG.
Wer kontrolliert?
Durchführungsorgane: SUVA (hohe Risiken, Berufskrankheiten), 26 kantonale Arbeitsinspektorate (übrige Betriebe), SECO (Bundesbetriebe). Die Gefährdungsbeurteilung ist Prüfpunkt bei Systemkontrollen.
Neuigkeit Ende 2025
EKAS hat am 23. Oktober 2025 die Anhänge der Richtlinie 6508 überarbeitet (veröffentlicht 1. Dezember 2025). Die Gefährdungstabelle in Anhang 1 wurde grundlegend angepasst.
Vergleich auf einen Blick
| Merkmal | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Amtlicher Begriff | Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen | Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen | Gefährdungsbeurteilung / psychosoziale Risiken |
| Gesetz | ArbSchG | ASchG | UVG, VUV, ArG, EKAS-RL 6508 |
| Rechtscharakter | Ordnungswidrigkeit + Strafrecht | Verwaltungsübertretung | Busse / Geldstrafe (Strafrecht) |
| Typischer Einstieg | Anordnung mit Frist (§ 22 ArbSchG) | Beratung + schriftliche Aufforderung | Ermahnung + Frist |
| Bußgeld / Geldstrafe (üblich) | bis 5.000 € (Dokumentation) | 166–8.324 € | Busse bis 10.000 CHF |
| Maximum | 30.000 € (Anordnung § 25) | 16.659 € (Wiederholung) | 180 Tagessätze (vorsätzlich) |
| Hauptkontrolleur | Gewerbeaufsicht + BG/UVT | Arbeitsinspektion | SUVA / kantonale Inspektorate |
Was Unternehmen und Mitarbeiter davon haben
Eine lebendige GBU macht Belastungen sichtbar und schafft Orientierung für konkrete Verbesserungen. Teams profitieren von klareren Arbeitsbedingungen, Führung von belastbaren Daten und einem nachvollziehbaren Maßnahmenkreislauf — vollständig dokumentiert.
- Beurteilung mit geeigneter Methode durchführen — z. B. BASA für alle fünf GDA-Merkmalsbereiche
- Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren
- Bei wesentlichen Änderungen fortschreiben
- Maßnahmen umsetzen und nachverfolgen — nicht nur festhalten
ACOMERA unterstützt Sie bei der GBU psychischer Belastung — in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit derselben Methode, angepasst an den jeweiligen Rechtsrahmen. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Häufige Fragen zum rechtlichen Rahmen
Antworten zu Pflichten, Aufsicht und länderspezifischen Begriffen — inklusive Bußgelder und Geldstrafen bei Verstößen.
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Quellen
Gesetzestexte, Behörden und amtliche Dokumente zu Recht und Aufsicht. Zu BASA: GB-Psych-Kompass, BAuA und HSZG — siehe letzte Gruppe.
Deutschland — Gesetze und amtliche Dokumente
- § 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen (inkl. psychische Belastungen)
- § 6 ArbSchG — Dokumentation
- § 21 ArbSchG — Zuständige Behörden, Mindestbesichtigungsquote
- § 22 ArbSchG — Befugnisse der zuständigen Behörden (Anordnungen)
- § 25 ArbSchG — Bußgeldvorschriften
- § 26 ArbSchG — Strafvorschriften
- § 3 ArbStättV — Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätten
- § 9 ArbStättV — Bußgeldvorschriften
- Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I 2020 S. 3334)
- LASI LV 56 — Bußgeldkatalog Arbeitsstättenverordnung (Länderausschuss für Arbeitsschutz)
- GDA-Portal — Arbeitsprogramm Psyche (3. GDA-Periode)
- Bundestagsdrucksache 21/3464 — Antwort der Bundesregierung zu psychischen Belastungen (22.12.2025)
- GDA — Bericht Betriebs- und Beschäftigtenbefragung 2023/24
Österreich — Gesetze und Behörden
- § 2 ASchG — Begriffsbestimmungen (psychische Belastungen als Gefahren)
- § 4 ASchG — Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung)
- § 5 ASchG — Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- § 130 ASchG — Strafbestimmungen (Verwaltungsübertretungen)
- Arbeitsinspektion — Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen
- oesterreich.gv.at — Arbeitsinspektion (Kontroll- und Sanktionsablauf)
Schweiz — Gesetze und Behörden
- Art. 82 UVG — Pflichten des Arbeitgebers (SR 832.20)
- Art. 112 UVG — Strafbestimmungen (SR 832.20)
- Art. 6 VUV — Gefährdungsermittlung (SR 832.30)
- Art. 6 ArG — Gesundheitsschutz (SR 822.11)
- Art. 59 ArG — Strafbestimmungen Gesundheitsschutz (SR 822.11)
- Art. 328 OR — Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (SR 220)
- EKAS — Durchführungsorgane (SUVA, kantonale Inspektorate, SECO)
- EKAS-Richtlinie 6508 — ASA-Richtlinie
- EKAS — Überarbeitete Anhänge der ASA-Richtlinie (23.10.2025)
- SUVA — Kontrolle und Beratung Arbeitssicherheit
Verfahren — BASA und wissenschaftliche Belege
Fachredaktion und Quellenprinzip · Recht & Quellen (Hub)
Inhaltsangaben
- Autor: Dr. Jens Hühn , Geschäftsführer ACOMERA
- Fachliche Einordnung: Prof. Dr. Matthias Schmidt , Wissenschaftlicher Leiter ACOMERA
- Zuletzt aktualisiert: 11.6.2026