Arbeitsschutzgesetz und GDA?
Wir unterstützen das!
BASA IV erfüllt alle aktuellen Vorgaben (ArbSchG und GDA, Stand 2022) und wird zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung besonders empfohlen.
Mit dem BASA IV wird eine arbeitswissenschaftliche Beurteilung (liegt die Gefährdung überhaut vor) und eine psychologische Beurteilung (wie empfindenden die Mitarbeiter die Arbeitsbedingung/subjektive Bewertung) kombiniert.
Das stellt eine herausragende Besonderheit des Erhebungsverfahrens dar.
Wichtiger Hinweis: Wir sind keine Kanzlei und bieten keine juristische Beratung!
Laut §3 ArbSchG, Abs. 1 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Dafür muss nach § 5 ArbSchG zunächst ermittelt werden, welche psychischen Belastungsfaktoren im Unternehmen überhaupt auftreten. Dabei sollte zwischen Belastungen in bestimmten Arbeitsbereichen und tätigkeitsspezifischen Belastungen (Büro, Werkstatt etc.) unterschieden werden.
§ 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Wie die Gefährdungsbeurteilung praktisch durchzuführen ist, regelt die Leitlinie der „gemeinsamen Deutschen Abreitschutzstrategie (GDA 2022) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“
Demnächst hier verfügbar: Erläuterung der Gesetze / Verordnungen zu jedem einzelnen Item des BASA-IV-Verfahrens