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Arbeitsschutzgesetz und GDA?
Wir unterstützen das!


BASA IV erfüllt alle aktuellen Vorgaben (ArbSchG und GDA, Stand 2022) und wird zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung besonders empfohlen.

Mit dem BASA IV wird eine arbeitswissenschaftliche Beurteilung (liegt die Gefährdung überhaut vor) und eine psychologische Beurteilung (wie empfindenden die Mitarbeiter die Arbeitsbedingung/subjektive Bewertung) kombiniert.

Das stellt eine herausragende Besonderheit des Erhebungsverfahrens dar.

Wichtiger Hinweis: Wir sind keine Kanzlei und bieten keine juristische Beratung!

 

Eine Tasse Cappucino, in dem ein Zuckerwürfel versinkt

Laut §3 ArbSchG, Abs. 1 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.


Dafür muss nach § 5 ArbSchG zunächst ermittelt werden, welche psychischen Belastungsfaktoren im Unternehmen überhaupt auftreten. Dabei sollte zwischen Belastungen in bestimmten Arbeitsbereichen und tätigkeitsspezifischen Belastungen (Büro, Werkstatt etc.) unterschieden werden.

§ 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen 
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Wie die Gefährdungsbeurteilung praktisch durchzuführen ist, regelt die Leitlinie der „gemeinsamen Deutschen Abreitschutzstrategie (GDA 2022) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“

Eine von einem Schweizer Künstler aus Holz geschnitzte, süße Kuh

Entspricht BASA IV der aktuellen GDA-Richtlinie zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (4. Auflage, 2022)?

Ja, das BASA IV Verfahren erfüllt die Anforderungen der aktuellen GDA-Richtlinie zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in vollem Umfang. Die Richtlinie, herausgegeben im Jahr 2022 als vierte, vollständig überarbeitete Auflage, definiert verbindliche inhaltliche und methodische Standards für die betriebliche Umsetzung psychischer Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG. BASA IV berücksichtigt systematisch alle in der GDA genannten sechs Gestaltungsbereiche: Arbeitsinhalte und -aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel sowie Arbeitsumgebung. Diese Bereiche sind zentraler Bestandteil der Erhebung und bilden die Grundlage für eine differenzierte, wissenschaftlich validierte Analyse psychischer Belastungen. Darüber hinaus folgt das BASA-Verfahren dem siebenstufigen Prozessmodell der GDA – von der Festlegung der Arbeitsbereiche über die Gefährdungsermittlung und Maßnahmenplanung bis hin zur Wirksamkeitskontrolle und Fortschreibung. Sowohl die digitale Erhebung als auch die fachliche Unterstützung über die Plattform der ACOMERA GmbH gewährleisten die rechtskonforme Anwendung des Verfahrens in Unternehmen jeder Größe. Auch die in der GDA definierten Qualitätskriterien für Instrumente – etwa hinsichtlich Einsatzbereich, methodischer Validität und vollständiger Abdeckung relevanter Belastungsfaktoren – werden durch BASA IV erfüllt. Damit ist BASA IV ein GDA-konformes Verfahren zur psychischen Gefährdungsbeurteilung, das Unternehmen nicht nur rechtlich absichert, sondern auch konkrete, umsetzbare Empfehlungen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit liefert.

Kann das BASA-Verfahren auf weniger Fragen gekürzt werden?

Nein, eine Kürzung des BASA-Verfahrens ist nicht zulässig, wenn es im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (nach § 5 ArbSchG) verwendet wird. Das Verfahren orientiert sich streng an den aktuellen Anforderungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), wie sie in der GDA-Richtlinie von 2022 festgelegt sind. Diese verlangt eine vollumfängliche Berücksichtigung aller sechs Gestaltungsbereiche: Arbeitsinhalt/-aufgabe, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung. Nur durch die vollständige Erhebung dieser Inhalte kann eine rechtskonforme, nachvollziehbare und qualitativ gesicherte Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Allerdings kann das BASA-Verfahren auch außerhalb des gesetzlichen Anwendungsrahmens genutzt werden – zum Beispiel zur Begleitung von Veränderungsprozessen in Organisationen oder wie der Einführung mobiler Arbeit etc. In solchen Kontexten kann BASA modular eingesetzt und inhaltlich angepasst oder verändert werden. Dies erfordert jedoch eine separate Projektplanung inklusive einer angepassten Erhebungs- und Auswertungslogik. Solche Anpassungen sind nicht Bestandteil der standardisierten BASA-Gefährdungsbeurteilung, sondern bedürfen einer eigenständigen organisatorischen und methodischen Konzeption.

Demnächst hier verfügbar: Erläuterung der Gesetze / Verordnungen zu jedem einzelnen Item des BASA-IV-Verfahrens